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Satzung des HSV „Team Kranichsberg“ e.V.


1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hundesportverein (HSV) „Team Kranichsberg“ e.V.
2. Sitz des Vereins ist 15562 Rüdersdorf
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV). In dieser Eigenschaft gehört  er dem Landesverband Berlin- Brandenburg an. Die Satzung und Ordnung des SGSV sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne der Satzung.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Oberstes Gebot ist die Förderung des Hundesports auf gemeinnütziger Grundlage sowie die Wahrnehmung aller hiermit in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, aktive Freizeitgestaltung und Breitensport mit dem Hund zu betreiben, sowie den gegenseitigen Austausch zwischen Hundehaltern und das friedliche Miteinander von Hunden unterschiedlicher Rassen und ihrer Mischungen zu fördern.
2. Die hundesportliche Betätigung ist auf das körperliche Wohlbefinden der Hundeführer und eine artgerechte körperliche Beschäftigung von Hunden durch eine artgerechte Ausbildung ausgerichtet.
3. Der Verein fördert die Belange des Tierschutzes und beachtet stets dessen geltende Gesetze.

4.Durch seine Aktivitäten in der Öffentlichkeit will der Verein zu einem positiven Bild von Hundehalterinnen und – haltern und ihren Hunden in der Gesellschaft beitragen.
5. Die Hundehalter unterstützen und beraten sich gegenseitig in Fragen der Hundehaltung und –Beschäftigung.
6. Das Heranführen von Jugendlichen an den fachgerechten Umgang mit Hunden wird besonders gefördert.
7. Der Verein ist allen Bevölkerungsschichten und allen Hunderassen und Mischungen offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendlichen die Möglichkeit einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten.
8. Der Verein fördert die artgerechte Ausbildung von Familien-, Gebrauchs-, Fährten- und Begleithunden sowie deren Hundeführern nach den Richtlinien des SGSV e.V. und seiner übergeordneten Verbände.
9. Der Vereinszweck wird erreicht durch:


a) Erwerb oder Anmietung eines geeigneten Übungsgeländes und dessen Unterhaltung;
b) das Abhalten eines regelmäßigen Übungsbetriebes;
c) Unterstützung bei dem Herausbilden von sachkundigen Ausbildern im Bereich Basisausbildung, Gebrauchshundsport, Turnierhundsport, Obedience und weiteren Hundesportmöglichkeiten.

d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Prüfungen nach den Regeln des SGSV e.V.

§ 4 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Juristische Personen haben einen Vertreter zu benennen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern (natürlichen Personen), Familienmitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. Der Verbandsbeitrag ist trotz ruhender Mitgliedschaft zu entrichten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Neu aufgenommene Mitglieder sind mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für den Zeitraum von 12 Monaten Mitglieder auf Probe. Während der Probezeit besteht kein Stimmrecht.

Nach Ablauf dieser Frist werden sie ordentliche Mitglieder, sofern beim Vorstand kein begründeter Einspruch eingelegt wurde. Der Vorstand befindet bei Einsprüchen über diese unter Abwägung der Vereinsinteressen.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht ruht, haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht.  

2.Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.
3. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die, von dem Verein bereitgestellten Einrichtungen nach den hierfür gültigen Regelungen zu nutzen.
4. Den Vorschriften dieser Satzung, den Ordnungen und vereinsinternen Weisungen des Vorstands ist Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeformular anerkannt.
5. Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
6. Die Verpflichtung zur kameradschaftlichen Hilfeleistung beinhaltet auch den aktiven Einsatz in den Einrichtungen des Vereins sowie zur Erhaltung und Gestaltung des Übungsgeländes und der zugehörigen Einrichtungen. Nur körperlich behinderte Mitglieder sind von dieser Pflicht ausgenommen. Es sind jährlich 15 Arbeitsstunden zu leisten. Bei Nichtleistung sind 10 Euro pro Arbeitsstunde zu entrichten. Im Wirkungsinteresse des Vereins verpflichten sich die Mitglieder bei Veranstaltungen, Vorführungen und Prüfungen mitzuwirken.
8. Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder die gesellschaftsbezogene, allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönliche Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.
9. Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in den Satzungen oder Ordnungen festgelegt ist, gleiche Rechte und Pflichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Streichung von der Mitgliederliste,
c. Ausschluss aus dem Verein oder
d. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen. Bei später eingehenden Austrittserklärungen besteht die Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist.
4. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Funktionen, satzungsmäßigen Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
6. Das, sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, welches noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitgliedes übergegangen ist, muss dem Verein zurückgegeben werden.

§ 8 Zulässige Vereinsstrafen
1. Zeitlich begrenzter Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb
2. Ausschluss aus dem Verein
3. Ein zeitlich begrenzter Ausschluss oder kompletter Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden,

a)wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt,

b) vorsätzlich und wiederholt den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder den inneren Frieden des Vereins stört bzw. den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge geleistet werden.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgemäß eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ist endgültig, somit besteht keine weitere Rechtsmöglichkeit
 
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und  eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30 Euro zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

3.Sind die aufgenommenen Mitglieder in einem anderen Verein des SGSV e.V. Mitglied, verringert sich der Mitgliedsbeitrag um den Verbandsbeitrag des SGSV e. V.. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Für die rechtzeitige Entrichtung seines Beitrages trägt jedes Mitglied selbst die Verantwortung. Der Beitrag des kommenden Jahres ist bis zum 30.10. des laufenden Jahres zu entrichten.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 10 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung,
b. Der Vorstand,
c. Die Kassenprüfer.

11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand mit:
            dem 1. Vorsitzenden,

            dem 2. Vorsitzenden,

            dem Kassenwart.


2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 (drei) Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren.
4. Sitzungen des Vorstandes, können bei Bedarf jederzeit durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Tagesordnung bedarf es vorher nicht.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, jedoch können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, die in einer gesonderten Ordnung festgelegt werden.

  1. 7.Über die Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm am Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet werden und auf der Geschäftsstelle zu verwahren sind. Neben den Vorstandsmitgliedern haben nur die Kassenprüfer Einsichtsrecht.

 

12 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils in Alleinvertretungsbefugnis vertreten (geschäftsführender Vorstand gem. § 11 Abs. 1.a)).
2. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, das er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes gemäß § 11 einzuholen.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
g) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
h) Schlichten von Vereinsstreitigkeiten der Mitglieder untereinander. Ist hiervon ein Vorstandsmitglied betroffen oder befangen, so ist es nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses.
i) Ausschluss von Mitgliedern.

§ 14 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in elektronischer Form oder per Post. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

3.Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Für die Einberufung gilt Absatz 2 entsprechend. Ein Minderheitenverlangen ist von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich zu stellen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm am Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
2. Entlastung des Vorstands;
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
8. Beschlussfassung bzgl. Berufung über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 17 Jugendarbeit

1. Der HSV Team Kranichsberg e.V. fördert die sportliche Betätigung der Kinder und Jugendlichen mit dem Hund im Besonderen.
2. Die Jugendgruppe pflegt den Gemeinschaftssinn, die Kameradschaft und das Pflichtbewusstsein durch Sport und Spiel. Sie arbeitet eigenständig unter Anleitung eines Jugendbeauftragten, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren im Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertritt.

§ 18 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu bedarf es der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Vereins.


§ 19 Vereinsordnungen
1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Geschäftsordnung

b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,

d) Platzordnung,


§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

4.Als Grundlage für die Kassenprüfung dient die Kassenprüferordnung des SGSV.


§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Gemeindejugendring e.V. „Crazy House“, Brückenstr. 78a, 15562 Rüdersdorf bei Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jungend zu verwenden hat.

4.die Regelungen des Absatz 3 gelten nicht bei Fusion mit einem anderen Hundesportverein, der die Gemeinnützigkeit hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 30.10.2017 einstimmig beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Woltersdorf, den 30.10.2017